RS Vwgh 2005/12/22 2003/15/0127

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §35;
KStG 1988 §5 Z6;

Rechtssatz

Die tatsächliche Betätigung der abgabepflichtigen Körperschaft beinhaltet ausschließlich Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Hausnotruf-Dienstes. Dabei werden - idR ältere bzw gesundheitlich beeinträchtigte - Personen mit einer Vorrichtung ausgestattet, die diese Personen als Armband tragen und durch welche sie - über einen Telefonanschluss - mit der Notrufzentrale der Abgabepflichtigen in Verbindung treten können, die sodann die der jeweiligen Situation angepassten Schritte (zB Herbeiholung von Arzt, Rettung, etc) setzt. Würden Leistungen, wie sie die Abgabepflichtige erbringt, nicht angeboten, könnten insbesondere alleinstehende ältere bzw gesundheitlich beeinträchtigte Personen in Krisensituationen vielfach nicht rechtzeitig (ärztliche) Hilfe erlangen. Dass eine derartige Betätigung als gemeinnützig iSd § 35 BAO zu beurteilen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Mit einer solchen Betätigung fördert eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke unmittelbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150127.X03

Im RIS seit

13.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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