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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/14/0051 E 24. Oktober 1995 RS 1Stammrechtssatz
§ 6 Abs 5 FamLAG bezweckt - bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 FamLAG bzw § 6 Abs 2 FamLAG - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Es sollen damit in jenen Fällen Härten vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (Hinweis E 20.9.1995, 95/13/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002150181.X01Im RIS seit
19.02.2006