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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 AsylG 1997 (idF vor der AsylG-Novelle 2003) ist nur die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages (§ 7 AsylG 1997) oder von Amts wegen (§ 9 AsylG 1997) gewährten Asyls zulässig. Die Erstreckung des auf Grund eines Asylerstreckungsantrages gewährten Asyls ist im Gesetzestext nicht vorgesehen. Angesichts der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 20), wonach die Asylerstreckung "stets von der Asylgewährung nach § 7 oder § 9 abhängig" ist, kann insofern aber auch keine - durch Analogie zu beseitigende - "planwidrige" Unvollständigkeit angenommen werden. Vielmehr ist es offenbar Absicht des Gesetzgebers gewesen, nur eine einmalige Asylerstreckung und keine (unbegrenzte) Kette von Erstreckungen zuzulassen. Diese Regelung erscheint weder unsachlich noch unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (verfassungsrechtlich) bedenklich. Die Zulässigkeit eines allfälligen Eingriffes in das Familienleben des Asylwerbers ist nämlich ohnehin im Rahmen eines Verfahrens zur Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf Grundlage des § 37 FrG 1997 zu prüfen (Hinweis E 12. Juni 2003, 99/20/0426). (Hier: Eine Erstreckung des der Mutter des Asylwerbers durch Erstreckung gewährten Asyls ist demnach nicht möglich.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200514.X02Im RIS seit
07.02.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010