RS Vwgh 2005/12/22 2001/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §289 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0187 E 21. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Endgültigerklärung eines nach § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheides durch die Berufungsbehörde mit ausführlicher Begründung für gegeben erklärt. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist in einer solchen Vorgangsweise ebensowenig zu erkennen wie in der Vorgangsweise, keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Die im Schrifttum (Hinweis Sutter, AnwBl 2003/4, 224ff) in diesem Zusammenhang gesehene Judikaturdivergenz besteht nicht, weil die an der genannten Stelle wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen verschiedener Landesabgabenordnungen ergangen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150004.X05

Im RIS seit

13.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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