RS Vwgh 2005/12/22 2002/15/0109

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
BAO §308 Abs1;
FinStrG §167;
VwGG §46;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden eines Kanzleibediensteten des Vertreters. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Kanzleibediensteten stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordert ein substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (Hinweis B 23. September 2005, 2005/15/0083, 0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150109.X03

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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