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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2003/09/0029 B 30. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Stattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, VfSlg. 15508/1999).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090045.A01Im RIS seit
16.03.2006