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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §7 Abs7;Rechtssatz
Stattgebung - Ablehnung der Verlängerung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG - Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der beantragte Ausländer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Im Beschwerdefall ist aber gerade strittig und Gegenstand des noch zu ergehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, ob es sich bei der - wiederholten - Abmeldung der Ausländer von der gesetzlichen Sozialversicherung im vorliegenden Fall um die (zum Erlöschen der Beschäftigungsbewilligungen führende) Beendigung des Dienstverhältnisses oder um eine bloße "Karenzierung" (Hinweis E 18. Dezember 2001, 2000/09/0076) handelt. Auf die mögliche Begründetheit der Beschwerde ist aber im Verfahren über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090045.A02Im RIS seit
16.03.2006