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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §84 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Versagung einer Ausnahmebewilligung sowie Entfernungsauftrag nach der StVO - In Hinsicht auf den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides (Erteilung des Auftrages, zwei "Prismavision-Anlagen" mit näher angeführten Schriftzügen zu entfernen) handelt es sich um "zu genehmigende Prismavisionsanlagen", wozu der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 18. Jänner 1989, 88/02/0194) bereits die Ansicht vertreten hat, dass ein auf § 84 Abs. 4 StVO gestützter Beseitigungsauftrag nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn zum Zeitpunkt dieses Ausspruches keine rechtswirksame Ausnahmegenehmigung vorlag. Es kann daher dahinstehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in diesem Spruchpunkt zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, weil bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Interessen durch den Vollzug des Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin erblickt werden kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005020056.A02Im RIS seit
16.03.2006