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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994;Rechtssatz
Nichtstattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Die Beschwerdeführer führen zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, der aufschiebenden Wirkung stünden öffentliche Interessen nicht entgegen und eine Interessenabwägung ergebe, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Errichtung einer Lärmschutzwand "enorme Kosten nach sich ziehen würde". Dem Konkretisierungsgebot sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausreichend nachgekommen, da der von ihnen geltend gemachte Vermögensnachteil nicht ziffernmäßig dargetan wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005040081.A01Im RIS seit
16.03.2006