RS Vwgh 2006/1/9 AW 2005/04/0081

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Veröffentlicht am 09.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Die Beschwerdeführer führen zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, der aufschiebenden Wirkung stünden öffentliche Interessen nicht entgegen und eine Interessenabwägung ergebe, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Errichtung einer Lärmschutzwand "enorme Kosten nach sich ziehen würde". Dem Konkretisierungsgebot sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausreichend nachgekommen, da der von ihnen geltend gemachte Vermögensnachteil nicht ziffernmäßig dargetan wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005040081.A01

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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