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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0298 E 27. März 1996 RS 4Stammrechtssatz
Die mangelnde Mitwirkung der Partei des Verwaltungsverfahren in diesem Verfahren stellt kein Entscheidungshindernis dar und bewirkt nicht die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde dieser Partei an den VwGH, sondern ist von der Behörde in die Würdigung der Ermittlungsergebnisse einzubeziehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180008.X01Im RIS seit
10.02.2006