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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat sich der Fremde in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs 1 FrG 1997 zum Zeitpunkt der Zustellung und damit der Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufgehalten, so lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 FrG 1997 nicht vor. Daran vermag der hg. Beschluss, mit dem dem Antrag des Fremden, seiner Beschwerde gegen die Versagung der Niederlassungsbewilligung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Wirkung stattgegeben wurde, dass ihm die Rechtsstellung zukommt, die er vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, schon deshalb nichts zu ändern, weil ein solcher Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst mit seiner Zustellung (Erlassung) - somit ex nunc - zum Tragen kommt (Hinweis E 18. Jänner 2000, 98/18/0326). Damit kam aber auch die Ausweisung des Fremden gemäß § 34 Abs. 1 FrG 1997 nicht in Betracht. Insoweit hat die belBeh die Rechtslage verkannt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Entscheidung über den Anspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180504.X01Im RIS seit
10.02.2006