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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §146;Rechtssatz
Das Recht zur Führung eines Familiennamens kraft Abstammung entsteht mit der Geburt. (Hier: Nach § 146 ABGB in der im Zeitpunkt der Geburt des Passwerbers (am 8. Februar 1960) geltenden Fassung erlangten Kinder ehelicher Abstammung den Namen ihres Vaters, nach § 165 Abs. 1 legcit uneheliche Kinder den Geschlechtsnamen ihrer Mutter.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002180186.X03Im RIS seit
10.02.2006