RS Vwgh 2006/1/19 2005/21/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79 idF 1973/569;
AVG §79;
FrG 1997 §33 Abs1;
VStG §51a;
VwRallg;
ZPO §63;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/21/0408 2005/21/0409 2005/21/0410 2005/21/0411

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur RV (846 BlgNR 13. GP 7f) zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl 1973/569, will "(d)as entworfene Bundesgesetz ... sohin durch seine umfassende Regelung für das gerichtliche Zivil- und Strafverfahren ebenso wie für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) eine Verbesserung des bisherigen Rechtsschutzes erreichen". Der mit dieser Novelle geänderte § 79 AVG lautet: "Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird." Den Erläuterungen zufolge wurde dadurch § 79 AVG an den neu vorgeschlagenen § 63 ZPO angepasst ("notwendig" statt "notdürftig"). Das Institut der Verfahrenshilfe wurde nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber in der Folge lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll. Dem gemäß hat der VwGH im Erkenntnis vom 10. September 1997, 96/21/0815, ausgesprochen, dass in einem fremdenrechtlichen Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Rahmen des Berufungsverfahrens vorhanden ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210407.X01

Im RIS seit

13.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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