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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §54b Abs3;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bewilligung von Teilzahlungen einer Geldstrafe -
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Teilzahlungen einer über sie von der belangten Behörde mit einem früheren Bescheid verhängten Geldstrafe gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die vorläufige Einräumung des begehrten Rechts kann nicht allein auf § 30 Abs. 2 VwGG, sondern könnte nur auf eine rechtliche Ermächtigung des Verwaltungsgerichtshofes gegründet werden, der Beschwerdeführerin die von ihr begehrte - und mit dem angefochtenen Bescheid vorenthaltene - Rechtsstellung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig zuzuerkennen. Eine solche Ermächtigung zur Erlassung einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Verfügung ist für den vorliegenden Fall jedoch weder in § 30 Abs. 2 VwGG noch in einer sonstigen Rechtsgrundlage - etwa dem Gemeinschaftsrecht mangels Anwendbarkeit (Hinweis B 10. November 2000, AW 2000/09/0067, mwN) - zu ersehen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Strafen Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090001.A02Im RIS seit
28.03.2006