RS Vwgh 2006/1/23 2005/10/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2006
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Erachtet ein Projektwerber sein Vorhaben als nicht iSd § 10 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 bewilligungspflichtig, so kann er die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhalts begehren, das Vorhaben sei nicht iSd § 10 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Antragstellung ist auch der NÖ Umweltanwaltschaft eingeräumt. § 38 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 sieht überdies vor, dass die NÖ Umweltanwaltschaft in Ansehung eines der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldeten, aber noch nicht durch Verordnung der NÖ Landesregierung gemäß § 9 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000 zum Europaschutzgebiet erklärten Gebietes von der Behörde die Vornahme einer Prüfung der Naturverträglichkeit eines Projektes iSd § 10 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000 verlangen kann (siehe dazu E 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081, Pkt. 13). Die Naturverträglichkeitsprüfung ist im Übrigen jedoch "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 3 NÖ NatSchG 2000); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des § 38 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NatSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100124.X02

Im RIS seit

19.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten