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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z1 idF 2001/I/016;Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2005, G 13/05, G 37/05, G 46/05, in § 10 ApG, RGBl. Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 16/2001 Abs. 2 Z. 1, Abs. 3 und in Abs. 5 die Wortfolge "3 und", in § 28 ApG, RGBl. Nr. 5/1907, idF BGBl. I Nr. 16/2001 Abs. 2 und Abs. 3 sowie in § 29 Abs. 4 ApG, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 16/2001, die Wortfolge "und in dem rechtskräftigen Bescheid zur Konzessionierung der neuen öffentlichen Apotheke ein Versorgungspotential im Sinne des § 10 von zumindest 5500 Personen für die neue öffentliche Apotheke festgestellt wurde", als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2006 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde mit BGBl. I Nr. 1/2006 am 10. Jänner 2006 kundgemacht. Die vorliegende Beschwerdesache bildete einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der VwGH hat daher den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die aufgehobenen Vorschriften nicht gegolten hätten. Auf die solcherart bereinigte Rechtslage kann sich der angefochtene Bescheid aber in unbedenklicher Weise stützen; denn das im Beschwerdefall strittig gewesene negative Bedarfsmerkmal des § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG ist nach der bereinigten Rechtslage nicht mehr Voraussetzung der Konzessionserteilung (vgl. ebenso die nach dem "Apothekenerkenntnis" des VfGH vom 2. März 1998, VfSlg. Nr. 15103/1998, ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 11. Mai 1998, Zl. 98/10/0069, Zl. 98/10/0095, und Zl. 98/10/0082, vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0071 und Zl. 98/10/0080, vom 15. Februar 1999, Zl. 98/10/0093, sowie vom 31. Jänner 2000, Zl. 98/10/0084).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100229.X01Im RIS seit
13.02.2006