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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Die Ansicht, die Bestimmungen der FSG-GV 1997 bezögen sich nur auf Lenkberechtigungen, und die dort genannten (gesundheitlichen) Einschränkungen betreffend die Lenkberechtigung könnten nicht für die Berechtigung des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen angewendet werden, ist nicht zutreffend. Wohl werden in den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der FSG-GV 1997 die Lenker der in § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten Kraftfahrzeuge nicht ausdrücklich genannt. Die in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen können aber grundsätzlich - unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten beim Lenken der in § 32 Abs. 1 FSG 1997 genannten KFZ - für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung (§ 8 FSG 1997) zum Lenken der hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuge herangezogen werden.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004110149.X01Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012