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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist weder dem Gesetz zu entnehmen, dass es zulässig wäre, den Ausweis nach § 29b Abs 4 StVO 1960 "als ungültig" zu erklären, noch enthält das Gesetz eine Ermächtigung zur Erlassung eines Leistungsbescheides bei Wegfall der für die Ausstellung eines solchen Ausweises maßgebenden Voraussetzungen; ein Verfahren für die "Entziehung" dieses Ausweises ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (Hinweis E 10. Juli 1998, 96/02/0546; E 3. November 2000, 98/02/0266; E 23. November 2001, 98/02/0130). Durch die 20. StVO-Novelle (BGBl. I Nr. 92/1998) wurde § 29b StVO 1960 abgeändert. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen (anders als es vor der 20. StVO-Novelle im Sinne der Rechtsprechung möglich war), den Ausweis "zu entziehen" und damit die rechtliche Grundlage zu schaffen, die Ablieferung des Ausweises "bescheidmäßig aufzuerlegen". (Hier: Eine solche "Entziehung" (die durchaus "uno actu" ausgesprochen werden könnte) lag nicht vor; vielmehr hat die belBeh ohne diese rechtliche Grundlage "die Ablieferung" des Ausweises verfügt. Von daher gesehen hat die belBeh eine rechtliche Situation geschaffen, die jener vor der 20. StVO-Novelle entspricht, nämlich dass für einen "Leistungsbescheid" - ohne dass ein Verfahren zur "Entziehung" vorgesehen war - kein Raum bleibt.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020256.X01Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011