TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/24 B116/78

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
MRK Art8
StGG Art5
Wr BauO 1930 §60 Abs1 litc
Wr BauO 1930 §129 Abs2
Wr BauO 1930 §129 Abs4
Wr BauO 1930 §129 Abs10

Leitsatz

Wr. BauO; keine Bedenken gegen §60 Abs1 litc und §129 Abs2, 4 und 10; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Anwendung; kein Eingriff in das durch Art8 MRK geschützte Recht auf Achtung der Wohnung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Bauoberbehörde für Wien hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. November 1977 gemäß §129 Abs2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 idF der Nov. LGBl. 18/1976 (im folgenden kurz: BO), den Eigentümern des Hauses auf der Liegenschaft Wien 21. Bez., A. N-Straße Nr. 41, EZ 2425 KG Leopoldau, die folgenden Aufträge erteilt:

"1. Die Sickergrube im Kellerraum, welcher zum Einstellen eines Kraftfahrzeuges verwendet wird, ist aufzulassen, dh. die Küchenabwässer der Wohnungen Nr. 1, 2 und 4 und 5 sind in die Senkgrube zu leiten, der in diesem Raum befindliche Bodenablauf ist flüssigkeitsdicht zu verschließen.

2. Das Putzstück der Fäkalleitung im Keller ist mit einem Putzstückdeckel zu versehen.

Die Maßnahmen nach Punkt 1 und 2 sind binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden."

b) Der Bescheid wird im wesentlichen wie folgt begründet:

"Das Gebäude in Wien 21., A. N-Straße ONr. 41, wurde mit dem Bescheid vom 20. August 1937, Zl. BH XXI - B487/37 B, bewilligt. Für die Beseitigung der Abwässer waren nach dem Bauplan eine Senkgrube und eine Sickergrube vorgesehen, die auf dem der M-gasse zugewandten Teil des Bauplatzes errichtet werden sollten. Hinsichtlich der Verwendung der Senkgrube und der Sickergrube sah die Auflage Punkt 10.) des Bewilligungsbescheides vor: In die Senkgrube dürfen nur Schmutzwässer und Fäkalien, in die Sickergrube nur Niederschlagswässer eingeleitet werden.

Nach Kriegseinwirkungen wurde mit Bescheid vom 24. Juni 1960, Zl. M.Abt. 37/XXI - A. N-Straße 41-5/60, der Wiederaufbau zerstörter Hausteile bewilligt, der mit verschiedenen Änderungen des Altbestandes verbunden war. Im gegebenen Zusammenhang ist hervorzuheben, daß der dem Bescheid vom 24. Juni 1960 zugehörige Bauplan eine im Vorgarten gegen die A. N-Straße befindliche Senkgrube und eine ebenfalls in diesem Bauplatzbereich befindliche Sickergrube als Altbestand (Graufärbung) ausweist. In dem an die M-gasse anschließenden Bauplatzteil sind keine Abwasserbeseitigungsanlagen dargestellt. Dort wird lediglich ein Fischbassin als vorhanden ausgewiesen.

Der erwähnte Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1960 enthält als Punkt 4.) eine Auflage mit folgendem Wortlaut: 'Gemäß §§67, 93 und 105 BO. wird vorgeschrieben: In die Senkgrube müssen alle Schmutzwässer, in die Sickergrube nur Dachwässer und die durch einen Seifenabscheider gereinigten Abwässer des Badezimmers und der Waschküche geleitet werden. Senk- und Sickergrube dürfen nicht nebeneinander angeordnet werden. Die Senkgrube ist durch Hochführen des Abortabfallrohres zu entlüften.'

Obschon die an der Front A. N-Straße befindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen im Bauplan aus dem Jahre 1960 als Altbestand dargestellt werden, nimmt die Bauoberbehörde für Wien auf Grund der eben zitierten Auflage des Bewilligungsbescheides an, daß diese Anlagen damals bewilligt wurden. Anders wäre die Auflage nicht verständlich, denn die Bewilligung baulicher Abänderungen am Gebäude hätte nicht zum Anlaß genommen werden dürfen, neue Vorschreibungen für bereits konsentierte Bauteile zu erlassen.

Der Wortlaut der Auflage spricht allerdings ebenso wie der Planinhalt für die Genehmigung nur je einer Senkgrube und Sickergrube. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, eine Sickergrube im Kellerraum habe auch ohne Darstellung in den Bauplänen als genehmigt zu gelten. Die Herstellung einer Sickergrube unterhalb einer baulichen Anlage ist zweifellos geeignet, auf deren Festigkeit Einfluß zu nehmen und schon aus diesem Grund als bewilligungsbedürftige Ergänzung oder Abänderung eines bewilligten Bauvorhabens anzusehen. Neben dem Text des §60 Abs1 litc der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, sprechen auch allgemeine Grundsätze des österreichischen Baurechtes für das Erfordernis einer Baubewilligung zur Errichtung von Sickergruben. Bereits in dem Erk. vom 26. September 1901, Slg. 510, bezeichnete der seinerzeitige VwGH die Herstellung einer Wasserversitzgrube bei einem bestehenden Haus als wesentliche Abänderung des Bauzustandes.

Da die Herstellung der Sickergrube im Kellerraum bewilligungsbedürftig iS des §60 Abs1 litc der Bauordnung für Wien ist, kann die Berufungsbehörde nicht von der Rechtmäßigkeit des Bestandes dieser Sickergrube ausgehen, wenn sie weder im Text des Bescheides vom 24. Juni 1960 erwähnt, noch im Plan dargestellt ist. Schon der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 20. August 1937 als Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Sickergrube im Keller ausscheidet, da er die Sickergrube nicht nur an einer anderen Stelle des Bauplatzes ausweist, sondern ausdrücklich nur die Einleitung von Niederschlagswässern in die Sickergrube vorsah. In die gegenständliche Sickergrube werden aber unbestritten Küchenabwässer eingeleitet.

Der mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte Auftrag zur Auflassung der Sickergrube ist somit zu Recht ergangen. Gleichfalls gerechtfertigt ist der Auftrag, die Küchenabwässer in die Senkgrube zu leiten, da der Bescheid vom 24. Juni 1960 lediglich die Ableitung der - gereinigten - Abwässer des Badezimmers und der Waschküche in die Sickergrube zuläßt.

Das Fehlen des Putzstückdeckels der Fäkalleitung im Keller ist mit Rücksicht auf die Beeinträchtigung der sanitären Verhältnisse (mögliche Geruchsbelästigung) als Baugebrechen zu qualifizieren, zumal der Deckel nach den eigenen Angaben der Berufungswerber nicht bloß vorübergehend abgehoben wurde, sondern gänzlich abhanden gekommen ist.

Was die Erfüllungsfrist der bestätigten Teile des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, so wurde lediglich angeordnet, innerhalb welchen Zeitraumes mit den Arbeiten zu beginnen ist. Die Frist dient demnach bloß der Arbeitsvorbereitung, etwa der Beauftragung geeigneter Gewerbetreibender und der Sicherung der Finanzierung, nicht aber der eigentlichen Arbeitsdurchführung. Diese hat bloß zügig zu erfolgen. Für die Erfüllung des Auftrages Punkt 2) ist kein nennenswerter wirtschaftlicher oder technischer Aufwand erforderlich, sodaß die fristgerechte Behebung des Baugebrechens auf keinerlei Schwierigkeiten stoßen kann. Für die Vorbereitung der Durchführung des Punktes 1) des angefochtenen Bescheides reicht die gewährte Frist in wirtschaftlicher Beziehung aus, zumal auch die Berufungswerber nichts Gegenteiliges behauptet haben."

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Achtung der Wohnung (Art8 MRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. a) Die Beschwerdeführer begründen ihre Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, damit, daß die Baubehörde erster Instanz ihren Auftrag ausschließlich damit motiviert habe, er diene der Reinhaltung des Grundwassers. Die Baubehörde sei aber nicht zur Vollziehung in Angelegenheiten des Wasserrechtes zuständig. Die belangte Berufungsbehörde hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen müssen.

Außerdem sei fraglich, ob §93 BO (in den Fassungen zu den Zeitpunkten der Erlassung der - oben unter I.1.b erwähnten - Baubescheide aus 1937 und 1960 und idF zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides aus 1977) verfassungsmäßig sei. Es bestehe nämlich das Bedenken, daß hier der Landesgesetzgeber - entgegen dem Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 4387/1963 - eine Angelegenheit des Wasserrechtes geregelt habe, die nach Art10 Z10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

b) Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 8828/1980). Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Berufungsbehörde eingeschritten ist (VfSlg. 5700/1968, 7605/1975, 8883/1980).

Die Erteilung der erfolgten Aufträge obliegt gemäß §132 Abs1 desselben Gesetzes dem Magistrat; dieser ist hier in erster Instanz eingeschritten. Gegen Bescheide des Magistrates steht dem §136 Abs1 BO zufolge den Parteien das Recht der Berufung an die Bauoberbehörde zu; diese hat hier in zweiter Instanz entschieden.

Die Behörden beider Rechtsstufen haben sohin Sachentscheidungen gefällt, zu denen sie nach dem Gesetz berufen sind. Eine allenfalls unrichtige rechtliche Beurteilung oder Verfahrensfehler berühren das erwähnte Grundrecht nicht (vgl. zB VfSlg. 8309/1978, 8727/1980).

Die Beschwerdeführer sind im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

2. a) Auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §93 BO (der die Beseitigung der Abwässer regelt) war nicht einzugehen, da der angefochtene Bescheid mit dem Hinweis auf die seinerzeit erteilten Baubewilligungen begründet, nicht aber auf §93 BO gestützt wird.

b) Der VfGH hat gegen §60 Abs1 litc und §129 Abs2, 4 und 10 BO unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 6320/1970).

3. a) Ihre Behauptung, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein, begründen die Beschwerdeführer zusammengefaßt wie folgt:

Die Annahme der Behörde, die Sickergrube sei durch die Baubescheide 1937 und 1960 nicht genehmigt worden, sei unzutreffend. Die im Administrativverfahren von den Beschwerdeführern erhobenen diesbezüglichen Einwände seien von der Behörde unberücksichtigt geblieben.

Im übrigen habe die Behörde das Gesetz insofern unrichtig ausgelegt, als (zumindest in den Jahren 1937 und 1960) die Darstellung von Sickergruben in Bauplänen, die ein umfassendes Bauvorhaben betrafen, nicht (unbedingt) geboten gewesen sei.

Die schweren Interpretationsfehler und Verfahrensmängel ließen auf ein leichtfertiges Vorgehen der Behörde und damit auf Willkür schließen.

Was die Vorschreibung anlange, die Fäkalleitung im Keller mit einem Putzstückdeckel zu versehen, sei der Behörde Willkür deshalb anzulasten, weil die Beschwerdeführer ohnehin bereit gewesen seien, dieses Baugebrechen zu beheben, sodaß der unter Punkt 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Auftrag nicht "nötig" iS des §129 Abs4 erster Satz BO gewesen sei.

Die Behörde habe keinerlei Ermittlungen über die vorgeschriebene Erfüllungsfrist angestellt und diese Frist auch nicht begründet.

b) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8856/1980, 9015/1981) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widersprch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (s.o. II.2.) könnten die Beschwerdeführer sohin im Gleichheitsrecht nur durch eine willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur, 9187/1981).

Von einem derartigen Verhalten kann aber hier keine Rede sein:

Die Annahme der Behörde, daß die in Punkt 1 des angefochtenen Bescheides erwähnte, unterhalb des Kellerraumes gelegene Sickergrube anläßlich der in den Jahren 1937 und 1960 geführten Bauverfahren nicht genehmigt wurde, ist keineswegs - auf eine allenfalls Willkür indizierende Weise - unvertretbar, weil diese Sickergrube in den seinerzeit vorgelegten Plänen nicht aufscheint. Die Annahme der Behörde, eine solche Sickergrube wäre bereits damals bewilligungspflichtig gewesen, ferner die weitere Ausgangsposition der Behörde, diese sich unterhalb des Kellerraumes befindliche Sickergrube sei von Einfluß auf die Festigkeit des Gebäudes und (etwa wegen der möglichen Mauerfeuchtigkeit) auch auf die gesundheitlichen Verhältnisse, weshalb gemäß §60 Abs1 litc für ihre Herstellung die Bewilligung erforderlich gewesen wäre, sind gleichfalls nicht denkunmöglich und willkürlich. Daraus ergibt sich, daß die Schlußfolgerung der Behörde nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler behaftet ist, daß es also nicht denkunmöglich und willkürlich ist anzunehmen, bei der unterhalb des Kellerraumes befindlichen Sickergrube handelte es sich um einen vorschriftswidrig errichteten, nachträglich nicht bewilligten Bau, der dem §129 Abs10 BO zufolge zu beseitigen ist (vgl. VwSlg. 8295 A/1972 und 8676 A/1974).

Auch was den mit Punkt 2 des angefochtenen Bescheides erteilten Auftrag anlangt, das Putzstück der Fäkalleitung im Keller mit einem Putzstückdeckel zu versehen, ist der Behörde kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten: Nach §129 Abs4 BO hat die Behörde nötigenfalls den Eigentümer (Miteigentümer) zur Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten. Das Wort "nötigenfalls" zwingt - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - nicht zur Auslegung, daß ein derartiger Behebungsauftrag nur dann erteilt werden dürfte, wenn nachgewiesen wird, daß der Eigentümer instandsetzungsunwillig ist.

Die Erfüllungsfrist wurde jedenfalls nicht unsachlich und leichtfertig festgesetzt.

Die Beschwerdeführer sind also auch nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden.

4. a) Zur Begründung ihrer Behauptung, auch im Eigentumsrecht verletzt worden zu sein, verweisen die Beschwerdeführer auf ihre Ausführungen zur angenommenen Verletzung des Gleichheitsrechtes. Die Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet.

b) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsvorschriften, auf denen der angefochtene Bescheid beruht, könnten die Beschwerdeführer im Eigentumsrecht nur durch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung verletzt worden sein. Daß dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter II.3.b. Es liegt daher auch keine Verletzung des Eigentumsrechtes vor.

5. a) Die Verletzung des Art8 MRK auf Achtung der Wohnung erblicken die Beschwerdeführer darin, daß "zufolge der unvermeidlichen Rückwirkungen des Bescheidinhaltes auf Wohnraumverwendung, Wohnraumverteilung und unmittelbare Wohnraumbenützung auch ein gesetzloser Eingriff in die Wohnsphäre der Beschwerdeführer" vorliege.

b) Art8 MRK dient dem Schutz der Privatssphäre des Menschen. Ein baurechtlicher Bescheid, mit dem die Auflassung einer Sickergrube vorgeschrieben wird, hat damit nichts zu tun. Der Bescheid greift daher in das durch Art8 MRK geschützte Recht überhaupt nicht ein, und kann dieses Recht sohin auch nicht verletzen.

6. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Baurecht, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B116.1978

Dokumentnummer

JFT_10169776_78B00116_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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