RS Vwgh 2006/1/24 2003/08/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E05204000
E3R E05204020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art67 Abs3;
AlVG 1977 §14 Abs5 Z1 idF 1992/416;
AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z2;
ARB3/80 Art3 Abs1;

Rechtssatz

Anders als die Vergünstigung nach § 14 Abs. 5 zweiter Satz Z. 1 AlVG idF BGBl. Nr. 416/1992 kommt jene nach Z. 2 dieser Bestimmung nicht hauptsächlich den beständig im Inland erwerbstätigen österreichischen Staatsangehörigen zugute, sondern begünstigt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jene Arbeitslosen, die aus Gründen der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz verlegen. Dass diese Begünstigung nur dann eintritt, wenn der Ehepartner bereits längere Zeit hindurch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Arbeitslosen anderer Staatsangehörigkeit, da nicht davon auszugehen ist, dass überwiegend Arbeitslose österreichischer Staatsangehörigkeit in den Genuss dieser aus Gründen der Förderung der Familienzusammenführung geschaffenen Regelung kommen. Vielmehr werden dadurch in der Regel ausländische Staatsangehörige begünstigt, die abweichend von den sonst anwendbaren Rechtsvorschriften - insb des Art. 67 Abs. 3 VO 1408/71 - nach § 14 Abs. 5 Z. 2 AlVG in der (mittlerweile nicht mehr in Geltung stehenden) Fassung BGBl. Nr. 416/1992 im Fall der Familienzusammenführung Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich auch dann geltend machen können, wenn sie im Inland keine Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Familienzusammenführung in Österreich in jenen Fällen zu fördern, in denen auf Grund des langjährigen Aufenthaltes eines Ehepartners von einer besonderen Nahebeziehung zu Österreich ausgegangen werden kann, und sie geht damit in Verfolgung eines sozialpolitischen Zieles über das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080230.X03

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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