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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/19/0305 E 19. September 1996 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, dem Berufungswerber eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterläßt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110169.X02Im RIS seit
27.02.2006