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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §14 Abs5 Z2 idF 1992/416;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0077 E 20. Februar 2002 RS 2Stammrechtssatz
Der Begriff "Familienzusammenführung" ist in erster Linie nach seiner Wortbedeutung auszulegen: Danach setzt eine Familienzusammenführung voraus, dass (1.) eine Familie vorliegt und diese (2.) getrennt ist. Der Begriff der Familienzusammenführung - in dem vom Gesetz selbst eingeschränkten Sinne in Beziehung ausschließlich zum anderen Ehegatten - umfasst jedoch nicht jede "Wiedervereinigung" von Ehepartnern nach einer vorübergehenden Trennung; von Familienzusammenführung wird im Allgemeinen nur dann gesprochen, wenn eine erstmalige oder wenn eine - durch Umstände, welche die Eheleute nicht beeinflussen können - unfreiwillige Trennung der Familie beendet werden soll. Das erstmalige Zusammenziehen mit einem bis dahin in seinem Heimatland wohnenden ausländischen Partner zB im Zuge einer Eheschließung stellt zweifelsfrei eine Familienzusammenführung in diesem Zusammenhang dar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080230.X02Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008