TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/24 B142/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1983
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GehG 1956 §8
GehG 1956 §28 Abs4
GehG 1956 §33 Abs4
GehG 1956 §33 Abs5

Leitsatz

Gehaltsgesetz 1956; keine Bedenken gegen §8, §28 Abs4 und §33 Abs4 und 5

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der Beschwerdeführer steht als Beamter der allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe (VGr) A, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Finanzlandesdirektion für Oö).

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. November 1976 wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1977 zum Wirkl. Hofrat (Höherer Finanzdienst, Dienstklasse VIII, VGr A) ernannt.

b) Der Bundesminister für Finanzen stellte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Feber 1979 fest, daß dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1977 die Bezüge der 1. Gehaltsstufe der Dienstklasse VIII, nächste Vorrückung am 1. Juli 1977, gebühren.

Dieser Bescheid wird im wesentlichen wie folgt begründet:

"...

Ihre besoldungsrechtliche Stellung lautete am 31. 12. 1976:

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, nächste Vorrückung am 1. 7. 1977. Da die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII entspricht, gründet sich der angefochtene Bescheid auf §28 Abs4, §8 Abs1 und §33 Abs5 des Gehaltsgesetzes 1956. Nach §28 Abs4 des Gehaltsgesetzes 1956 beginnt nämlich der Gehalt in jeder Dienstklasse mit der Gehaltsstufe 1, soweit im Gehaltsgesetz nichts anderes bestimmt wird. Abweichende Regelungen enthalten der zitierte Absatz selbst und der §33 des Gehaltsgesetzes 1956. Im §28 Abs4 findet sich keine Ausnahmebestimmung für die Dienstklasse VIII. Der §33 enthält im Abs4 eine Regelung für den Fall, daß der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger ist als der bisherige Gehalt, jedoch keine Regelung für den Fall, daß der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe dem bisherigen Gehalt gleich ist. Am 1. 1. 1977 gebührte Ihnen daher die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII.

Die grundsätzliche Regelung über die Vorrückung enthält der §8 des Gehaltsgesetzes 1956. Nach dem Abs1 dieses Paragraphen rückt der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor, und ist für die Vorrückung, soweit im Gehaltsgesetz nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend. Eine solche abweichende Bestimmung enthält der §33 Abs5 des Gehaltsgesetzes. Danach rückt der Beamte nach einer Beförderung nämlich in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Sie wären, wie erwähnt, am 1. 7. 1977 in die Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse VII vorgerückt und hatten somit an diesem Tag in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII vorzurücken.

..."

2. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27. Feber 1979 wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ausschließlich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Beschwerdeführer regt an, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §8, §28 Abs4 und §33 Abs4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 einzuleiten. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Der Bundesminister für Finanzen als belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden zu sein, damit, daß jene Bestimmungen, die anläßlich seiner Beförderung zum 1. Jänner 1977 die Zuerkennung eines höheren Gehaltes an ihn verhindert hätten, unsachlich und daher verfassungswidrig seien. Die in Betracht kommenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (GG), hätten nämlich zur Folge, daß einmal zu Unrecht erfolgte Zurücksetzungen später nicht mehr auch nur zum Teil ausgeglichen werden könnten; dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz des Schutzes des Eigentums. Sein (des Beschwerdeführers) Fall zeige dies besonders klar.

In der Folge legt der Beschwerdeführer ausführlich seine berufliche Laufbahn dar und betont, daß er auf Grund mehrerer personeller Verfügungen, die nach seiner Ansicht Fehlentscheidungen waren, sachlich ungerechtfertig gegenüber anderen Beamten zurückgesetzt worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, daß er erst relativ spät in die DKl. VIII befördert worden sei.

Jede Beförderung müsse einen höheren Gehalt zur Folge haben; in der Verweigerung eines höheren Gehaltes liege eine ungleiche, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung gleichartiger Sachverhalte (Beförderung). Hiebei müsse es belanglos sein, wie der Gesetzgeber diese gleichheitswidrige Wirkung erziele. Gleichheitswidrig seien jedenfalls jene Vorschriften, die es verhindern, daß der beförderte Beamte einen höheren Gehalt bekomme, gleichheitswidrig müsse es aber auch sein, wenn das Gesetz es unterlasse, für einen bestimmten vorhersehbaren Sachverhalt entsprechende Vorsorge zu treffen und damit dem Willen des Gesetzgebers (Erreichung eines höheren Gehalts durch Beförderung) nicht zum Durchbruch verhelfe; das Ergebnis im konkreten Fall könne immer nur gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig sein. Es möge sein, daß sich der Gesetzgeber von der Ansicht leiten ließ, daß ein Beamter, der im Zeitpunkt der Beförderung bereits die Anfangsbezüge der DKl., in die er befördert wird, erreicht hat, keine besondere Qualifikation aufweise und daß es deshalb untunlich sei, ihm einen höheren Gehalt zu gewähren. Eine derartige Einstellung, die die Gründe der späteren Beförderung völlig unberücksichtigt lasse, wäre jedoch augenscheinlich gleichheitswidrig, da sie bestqualifizierte und weniger qualifizierte, somit Ungleiches gleich behandle. Gerade sein Fall zeige dies mit aller Deutlichkeit.

2. a) Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht die Beförderung des Beschwerdeführers, sondern seine sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung. Präjudiziell sind hier also nicht jene Rechtsvorschriften, die die erste Frage regeln, sondern nur jene, die sich auf die zweite Frage beziehen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich im gegebenen Zusammenhang um §8, §28 Abs4 und §33 Abs4 und 5 GG 1956. Der Inhalt dieser Rechtsnormen ist im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegeben (s.o. I.1.b).

Der VfGH hat gegen diese Vorschriften unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere teilt der Gerichtshof nicht die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken:

Es obliegt der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, das Gehaltsschema der Beamten zu gestalten, sofern er damit nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt. In dem Rahmen der Regelung der den Beamten zustehenden Bezüge fügen sich auch Vorschriften darüber ein, welche besoldungsrechtlichen Folgen eine Beförderung (§33 Abs1 GG 1956) hat. Keine Verfassungsnorm - auch nicht das Sachlichkeitsgebot - verhält nun aber den Gesetzgeber dazu, mit einer Beförderung das Erreichen eines höheren Gehaltes zu verknüpfen.

b) Der VfGH hat auch sonst gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Beschwerdeführer ist sohin offenkundig nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (vgl. zB VfSlg. 8792/1980, VfGH 14. 12. 1982 B154/82).

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B142.1979

Dokumentnummer

JFT_10169776_79B00142_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten