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L94058 Ärztekammer VorarlbergNorm
ÄrzteG 1998 §102 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 können die Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3, 4 lit. a und b, wozu gemäß § 98 Abs. 1 Z. 4 lit. a auch die Witwenpension und Witwerversorgung zählt, bis zu vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Unter einem sieht § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 vor, dass, sofern nicht näher genannte Ausnahmetatbestände, die im Beschwerdefall ohne Belang sind, vorliegen, die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Satzung macht von der in § 98 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und normiert in § 22 Abs. 5, dass die in Abs. 2 lit. 1 bis 5 aufgezählten Versorgungsleistungen, soweit in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt werden. Wie § 102 Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG 1998 sieht auch § 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung vor, dass die Witwen(Witwer)versorgung die Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied Anspruch hatte. § 27 Abs. 3 dritter Satz der Satzung bewirkt damit die Begrenzung der monatlichen Versorgungsleistung der Höhe nach, ändert aber nichts daran, dass diese (auf dem öffentlichen Recht beruhende) Versorgungsleistung gemäß § 22 Abs. 5 erster Satz der Satzung, da in der Folge keine anders lautende Regelung getroffen wird, vierzehn Mal jährlich gewährt wird (Hinweis E 22. Jänner 2003, 2002/12/0110).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110179.X01Im RIS seit
02.03.2006