RS Vwgh 2006/1/24 2005/02/0243

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0155 E 16. Dezember 2002 RS 1

Stammrechtssatz

§ 51e VStG stellt nicht darauf ab, ob und in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0147). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bestimmte Beweise, die der Behörde von vornherein als nicht maßgeblich oder unzulässig erscheinen, beantragt werden.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020243.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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