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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e idF 2002/I/065;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0155 E 16. Dezember 2002 RS 1Stammrechtssatz
§ 51e VStG stellt nicht darauf ab, ob und in welcher Form der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0147). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob bestimmte Beweise, die der Behörde von vornherein als nicht maßgeblich oder unzulässig erscheinen, beantragt werden.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020243.X01Im RIS seit
22.02.2006