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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020253.X03Im RIS seit
03.03.2006Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010