RS Vwgh 2006/1/24 2005/02/0253

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde ist im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche WürdigungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020253.X03

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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