RS Vwgh 2006/1/24 2003/08/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0126 E 21. Dezember 2005 RS 2(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem E 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080231.X03

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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