Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0303 E 23. Juni 1998 RS 1 (Hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Für die Hinzurechnung gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG kommt es nicht darauf an, daß die Beitragsvorschreibung SOWOHL "im" drittvorangegangenen Jahr ALS AUCH "für" dasselbe erfolgt sei, weil damit die Hinzurechnung aller für ein anderes als für das jeweils laufende Jahr vorgeschriebenen Beiträge auf Dauer ausgeschlossen wäre, was dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Das allein praktikable Abstellen auf die in dem drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge führt auch zu keinen nicht sachgerechten Ergebnissen, weil die sich daraus ergebenden Inkongruenzen sich in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Daß dies in Einzelfällen mitunter nicht zutreffen wird, gibt nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Inhalt der Regelung Anlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080208.X02Im RIS seit
28.02.2006