Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Rechtssatz
Es lässt sich festhalten, dass § 194 Z. 4 GSVG - wie auch § 410 Abs. 2 ASVG - bei der Festlegung der Entscheidungspflicht primär auf den Antrag des Versicherten abstellt, jedoch für den Fall, dass der für den tatsächlichen Eintritt der Pflichtversicherung maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst später vorliegt, die Entscheidungsfrist des Sozialversicherungsträgers bis längstens sechs Monate ab Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides verlängert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080231.X02Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009