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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 WG 2001 verlangt für die Einberufung in das Bundesheer neben der körperlichen auch die geistige Eignung, weshalb dann, wenn psychische Zustände festgestellt werden, welche die geistige Eignung beeinträchtigen können, im Stellungsbeschluss nachvollziehbare Ausführungen dazu erforderlich sind, ob und in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige dadurch in seiner geistigen Eignung beeinträchtigt ist. Für den VwGH ist es nicht notorisch, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen (hier: Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung auf Grund von Kriegsereignissen und Rotblindheit) aufweist, die für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende Eignung besitzt. (Hier: Die entscheidende Frage, auf Grund welcher auf medizinischem Sachverstand beruhender Erwägungen die belBeh zum Ergebnis gelangte, dass der Wehrpflichtige trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rotblindheit, posttraumatische Belastungsstörung) die physische und psychische Belastbarkeit für militärische Funktionen habe, blieb unbeantwortet. Offen bleibt, mit welchen Einschränkungen die beim Wehrpflichtigen diagnostizierten Krankheiten verbunden sind und inwieweit er dadurch an der Erbringung der für eine militärische Ausbildung notwendigen Leistungen gehindert wird.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005110121.X01Im RIS seit
27.02.2006