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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §427 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wenn durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 in § 448 Abs. 3 dritter Halbsatz ASVG die Bestimmung eingefügt wurde, dass dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz das Recht zusteht, zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z. 4 und 5 ASVG genannten Versicherungsträger einen Vertreter zu entsenden, handelt es sich (weiterhin) nicht um das - wie bisher in § 449 Abs. 3 ASVG geregelte - Entsendungsrecht eines Vertreters der Aufsichtsbehörde, sondern um ein Entsendungsrecht dieses Bundesministers in Fällen, in denen er gerade nicht Aufsichtsbehörde dieser Versicherungsträger ist, sondern diese Funktion der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zukommt (§ 448 Abs. 1 ASVG; der Verweis auf § 427 Abs. 1 Z. 4 und 5 ASVG in § 448 Abs. 3 ASVG ist für das Jahr 2004 auf Grund der Aufhebung und Neufassung dieser Ziffer mit der Novelle BGBl. I Nr. 145/2003 - siehe § 609 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2 dieser Novelle - im Übrigen ins Leere gegangen). Gleiches gilt vice versa für das Entsendungsrecht dieser Bundesministerin zu Sitzungen der Organe des Hauptverbandes, dessen Aufsichtsbehörde gemäß § 448 Abs. 1 ASVG der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080274.X01Im RIS seit
28.02.2006