RS Vwgh 2006/1/24 2004/08/0274

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §427 Abs1 Z4;
ASVG §427 Abs1 Z5;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §448 Abs3 idF 2003/I/071;
ASVG §449 Abs3;

Rechtssatz

Wenn durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 in § 448 Abs. 3 dritter Halbsatz ASVG die Bestimmung eingefügt wurde, dass dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz das Recht zusteht, zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der im § 427 Abs. 1 Z. 4 und 5 ASVG genannten Versicherungsträger einen Vertreter zu entsenden, handelt es sich (weiterhin) nicht um das - wie bisher in § 449 Abs. 3 ASVG geregelte - Entsendungsrecht eines Vertreters der Aufsichtsbehörde, sondern um ein Entsendungsrecht dieses Bundesministers in Fällen, in denen er gerade nicht Aufsichtsbehörde dieser Versicherungsträger ist, sondern diese Funktion der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zukommt (§ 448 Abs. 1 ASVG; der Verweis auf § 427 Abs. 1 Z. 4 und 5 ASVG in § 448 Abs. 3 ASVG ist für das Jahr 2004 auf Grund der Aufhebung und Neufassung dieser Ziffer mit der Novelle BGBl. I Nr. 145/2003 - siehe § 609 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 2 dieser Novelle - im Übrigen ins Leere gegangen). Gleiches gilt vice versa für das Entsendungsrecht dieser Bundesministerin zu Sitzungen der Organe des Hauptverbandes, dessen Aufsichtsbehörde gemäß § 448 Abs. 1 ASVG der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080274.X01

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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