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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Rechtssatz
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (mit ausführlicher Begründung; hier:
Doktorandenstipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080231.X04Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009