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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/02/0066 E 27. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Der "Grad" der Alkoholisierung, der durch die Messung der Atemluft festgestellt werden soll, spielt nicht nur bei Anwendung der Strafbestimmungen der StVO 1960 und des FSG 1997, sondern auch für die nach dem FSG 1997 allenfalls zu treffenden administrativen Maßnahmen eine wesentliche Rolle.(Hier: Der Besch bringt vor, dass "ein Alkotest schikanös und überflüssig" gewesen wäre, weil die Tatsache der Alkoholisierung unbestritten gewesen sei und daher keines Nachweises bedurft habe. Dem hält die belBeh zutreffend entgegen, dass die Beamten im betreffenden Zeitpunkt sich nicht mit einer - "wenn auch höchst plausiblen und von den betreffenden Personen unbestrittenen" - Einschätzung über den betrunkenen Zustand dieser Personen zufrieden geben konnten, sondern dies sogleich objektivieren mussten.)
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020008.X01Im RIS seit
22.02.2006