RS Vwgh 2006/1/24 2006/02/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FSG 1997;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0066 E 27. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der "Grad" der Alkoholisierung, der durch die Messung der Atemluft festgestellt werden soll, spielt nicht nur bei Anwendung der Strafbestimmungen der StVO 1960 und des FSG 1997, sondern auch für die nach dem FSG 1997 allenfalls zu treffenden administrativen Maßnahmen eine wesentliche Rolle.(Hier: Der Besch bringt vor, dass "ein Alkotest schikanös und überflüssig" gewesen wäre, weil die Tatsache der Alkoholisierung unbestritten gewesen sei und daher keines Nachweises bedurft habe. Dem hält die belBeh zutreffend entgegen, dass die Beamten im betreffenden Zeitpunkt sich nicht mit einer - "wenn auch höchst plausiblen und von den betreffenden Personen unbestrittenen" - Einschätzung über den betrunkenen Zustand dieser Personen zufrieden geben konnten, sondern dies sogleich objektivieren mussten.)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020008.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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