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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448 Abs3 idF 2003/I/071;Rechtssatz
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 (Art. 73 Z. 45) wurde das bisher in § 448 Abs. 4 ASVG dem "Vertreter der Einspruchsbehörde" eingeräumte Einspruchsrecht durch das Einspruchsrecht des Vertreters "des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen" eingeschränkt (und damit insbesondere den Vertretern der Landeshauptmänner als Aufsichtsbehörde über die Gebietskrankenkassen entzogen). Dies hat aber nicht etwa zur Folge, dass nur die gemäß § 448 Abs. 3 ASVG entsendeten Vertreter ein Einspruchsrecht haben, sondern vielmehr alle Vertreter der beiden Bundesminister unabhängig davon, ob sie als Vertreter der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde oder auf Grund der Entsendeberechtigung des § 448 Abs. 3 ASVG an der betreffenden Sitzung des Organs des Versicherungsträgers bzw. des Hauptverbandes teilnehmen. Bei den Gebietskrankenkassen, die der Aufsicht des Landeshauptmannes unterliegen, setzt die Wahrnehmung des Einspruchsrechtes somit voraus, dass die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Angelegenheit durch Entsendung des zuständigen Aufsichtskommissärs (§ 448 Abs. 3 erster Satz ASVG) an sich gezogen hat (§ 448 Abs. 5 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080274.X02Im RIS seit
28.02.2006