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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn der Versicherte die Versicherungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) bei der Landesstelle Wien der SVA abgegeben hat, wäre diese angesichts der angegebenen Wohn- und Betriebsanschrift in NÖ verpflichtet gewesen, die Versicherungserklärung bzw. das spätere Begehren auf bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht an die zuständige Landesstelle für Niederösterreich weiterzuleiten. Da somit die als erstinstanzliche Behörde einschreitende Landesstelle Wien der SVA zur Entscheidung über die Versicherungspflicht nicht zuständig war, hätte die Einspruchsbehörde diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit bei der Entscheidung über den Einspruch von Amts wegen aufgreifen und den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang der Anfechtung ersatzlos beheben müssen. Da die Einspruchsbehörde dies nicht getan hat, wäre es auf Grund der Berufung des Versicherten an der Berufungsbehörde gelegen, in Stattgebung der Berufung den Einspruchsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid der SVA ersatzlos behoben wird. Indem die Berufungsbehörde in Verkennung des Fehlens der örtlichen Zuständigkeit der Erstbehörde nicht mit ersatzloser Aufhebung vorgegangen ist, hat sie den vor dem VwGH angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (Hinweise E 25.9.1990, 89/08/0119, VwSlg 13267 A/1990, 1.3-1.4, amtl. Slg. S. 705 ff; und E 30.5.2001, 98/21/0511, sowie Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze,
2. Aufl., E 220 zu § 66 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080225.X01Im RIS seit
03.03.2006