RS Vwgh 2006/1/24 2005/08/0161

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §24;
AVG §69 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0199 E 21. Juni 2000 RS 1 (Hier war der Bescheid der Geschäftsführerin der Landesgeschäftsstelle als monokratischer Behörde zuzurechnen)

Stammrechtssatz

Wird ein Bescheid, der nach § 69 Abs 4 AVG von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen, ohne Befassung des Ausschusses von der Landesgeschäftsstelle durch einen vom Landesgeschäftsführer als deren monokratischem Leitungsorgan (§ 3 Abs 2 Z 2 AMSG 1994) dazu ermächtigten Abteilungsleiter erlassen, liegt Unzuständigkeit der Landesgeschäftsstelle vor (Hinweis E 21.6.2000, 98/08/0351).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080161.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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