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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
LBDG Bgld 1997 §111 Abs1 Z3;Rechtssatz
Stattgebung - Disziplinarstrafe der Geldstrafe - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,-- verhängt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit schweren gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin begründet, die einen erhöhten Kostenaufwand für Therapien und Medikamenten erforderten, so dass es für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Die belangte Behörde sprach sich gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung aus, zumal der Beschwerdeführer auch in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren einen Betrag von EUR 9.500,-- bezahlt habe, um eine Einstellung des Verfahrens nach § 90c StPO zu erreichen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen; die Höhe der zu zahlenden Geldstrafe ist nicht unbeträchtlich, so dass gerade auch im Hinblick auf die im gerichtlichen Strafverfahren bereits geleistete Zahlung die sofortige Zahlung der verhängten Disziplinarstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer und seine unterhaltsberechtigte Ehegattin bedeuten könnte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090050.A01Im RIS seit
28.03.2006