RS Vwgh 2006/1/25 2001/14/0125

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61981CJ0015 Gaston Schul VORAB;
61984CJ0047 Gaston Schul II VORAB;
UStG 1994 §1;

Rechtssatz

Ruppe führt in "UStG2 § 1 Tz 437" aus, dass im EU-Binnenmarkt die Gaston-Schul-Rechtsprechung "entfällt", da es nunmehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU keine Einfuhrumsatzsteuer mehr gibt. Im EU-Binnenmarkt beschränkt sich der Einfuhrtatbestand auf die Einfuhr aus Drittländern. Im innergemeinschaftlichen Handel wurde der Einfuhrtatbestand ab 1.1.1993 (für Österreich ab dem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften) zum Teil durch den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst, zum Teil entfällt er wegen des Übergangs zum Ursprungslandprinzip (Hinweis Ruppe, UStG3, § 1 Tz 436).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981J0015 Gaston Schul VORAB
EuGH 61984J0047 Gaston Schul II VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001140125.X02

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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