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E6JNorm
61981CJ0015 Gaston Schul VORAB;Rechtssatz
Ruppe führt in "UStG2 § 1 Tz 437" aus, dass im EU-Binnenmarkt die Gaston-Schul-Rechtsprechung "entfällt", da es nunmehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU keine Einfuhrumsatzsteuer mehr gibt. Im EU-Binnenmarkt beschränkt sich der Einfuhrtatbestand auf die Einfuhr aus Drittländern. Im innergemeinschaftlichen Handel wurde der Einfuhrtatbestand ab 1.1.1993 (für Österreich ab dem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften) zum Teil durch den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs abgelöst, zum Teil entfällt er wegen des Übergangs zum Ursprungslandprinzip (Hinweis Ruppe, UStG3, § 1 Tz 436).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981J0015 Gaston Schul VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140125.X02Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013