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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Beachte
Besprechung in: RdW 6a/2006, 385;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/14/0015 E 22. Jänner 2004 RS 3 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149) kann im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Dem Geschäftsführer, der für die künftige Abgabenentrichtung bei Abschluss des Zessionsvertrages keine Vorsorge getroffen hat, ist vorzuwerfen, keine Vorsorge gegen die bedingt durch den Zessionsvertrag eingetretene Benachteiligung des Abgabengläubigers getroffen zu haben, kann doch ein Konkurs eines Vorlieferanten nicht als grundsätzlich unvorhersehbares Ereignis gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140126.X02Im RIS seit
27.02.2006