Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
ZPO §85 Abs2 (iVm §35 VerfGG 1953); Unzulässigkeit der Verlängerung einer eingeräumten Frist zur Behebung eines FormmangelsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich "gegen 4 Bescheide vom 19. 11. 1982, AZ.: 92.180/8-IV/7-82". Als belangte Behörde wird der Bundesminister für Verkehr bezeichnet. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
Mit Schreiben des VfGH vom 27. Jänner 1983, zugestellt am 1. Februar 1983, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer zweiwöchigen Frist aufgefordert, gemäß §17 Abs1 VerfGG 1953 die angefochtenen Bescheide im Original oder in Ablichtung und ein Vermögensbekenntnis vorzulegen. Auf die gemäß §19 Abs3 VerfGG 1953 eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
Innerhalb der eingeräumten Frist hat der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide nicht vorgelegt und beantragt, die Frist zur Behebung aller Mängel um vier Wochen zu erstrecken. Dem Mängelbehebungsauftrag ist er insoweit nicht rechtzeitig nachgekommen.
Gemäß §§85 Abs2 ZPO, 35 VerfGG 1953 ist eine Verlängerung der eingeräumten Frist nicht zulässig (vgl. VfSlg. 7929/1976 und VfGH 14. 6. 1982 B166/82). Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist somit ungenützt verstrichen.
Die Beschwerde ist wegen des nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe daher gemäß §§63 ZPO, 35 Abs1 VerfGG 1953 abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B4.1983Dokumentnummer
JFT_10169776_83B00004_00