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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0003 2006/14/0004 Besprechung in:SWK Nr. 14/2006, S 452 - S 457;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/15/0083 E 17. August 1994 RS 1Stammrechtssatz
Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs 1 lit d BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189; E 21.10.1989, 92/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140002.X03Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013