RS Vwgh 2006/1/25 2002/13/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §4 Abs3;

Rechtssatz

Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt (vgl. etwa Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 422f). Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Selbst wenn der Unternehmer für einen Dritten tätig wird, dies aber nicht offenlegt, liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der Dritte leistet an den Unternehmer, dieser leistet weiter an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach außen (Hinweis E 15. Januar 1990, 87/15/0157, VwSlg 6471 F/1990; E 31. Oktober 2001, 97/13/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130199.X01

Im RIS seit

24.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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