RS Vwgh 2006/1/25 2005/03/0183

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

L60006 Landwirtschaftskammer Steiermark
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
LWKG Stmk 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Stmk 1970 §4 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Kammerzugehörigkeit iSd Stmk LWKG 1970 kann sich auch auf Grund des Eigentums an Grundstücken, die außerhalb des Gemeindejagdgebietes liegen, ergeben. Das bedeutet, dass die ein Gesamtausmaß von 1 ha unterschreitenden Grundstücke nicht ohne weiteres bei der Ermittlung der Flächenmehrheit iSd § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 unberücksichtigt bleiben können. Sind die Eigentümer dieser Grundstücke vielmehr - etwa weil sie Eigentümer weiterer, das Ausmaß von 1 ha erreichender Grundstücke sind - kammerzugehörig, sind auch die Grundstücke mit einem Ausmaß von weniger als 1 ha in die Ermittlung der Flächenmehrheit mit einzubeziehen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pächter Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030183.X02

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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