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L60006 Landwirtschaftskammer SteiermarkNorm
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;Rechtssatz
Die Kammerzugehörigkeit iSd Stmk LWKG 1970 kann sich auch auf Grund des Eigentums an Grundstücken, die außerhalb des Gemeindejagdgebietes liegen, ergeben. Das bedeutet, dass die ein Gesamtausmaß von 1 ha unterschreitenden Grundstücke nicht ohne weiteres bei der Ermittlung der Flächenmehrheit iSd § 24 Abs 3 Stmk JagdG 1986 unberücksichtigt bleiben können. Sind die Eigentümer dieser Grundstücke vielmehr - etwa weil sie Eigentümer weiterer, das Ausmaß von 1 ha erreichender Grundstücke sind - kammerzugehörig, sind auch die Grundstücke mit einem Ausmaß von weniger als 1 ha in die Ermittlung der Flächenmehrheit mit einzubeziehen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pächter Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030183.X02Im RIS seit
23.02.2006