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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Da ein Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, hatte die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat. Bei ihrer Beurteilung brachte die belangte Behörde mit der einen "Grenzfall" verneinenden Wendung zum Ausdruck, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe kämen einem Bedarf auch nicht nahe, womit ein für die Ermessensentscheidung wesentlicher Gesichtspunkt angesprochen wird. Ausgehend davon, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sehr hoch zu veranschlagen ist und gemäß § 6 der 2. WaffV das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf nahe kommen, vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten und dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030062.X02Im RIS seit
15.02.2006