TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/24 B596/78

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Veröffentlicht am 24.02.1983
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
GehG 1956 §30a Abs1 Z2

Leitsatz

Gehaltsgesetz 1956; keine Bedenken gegen §30a Abs1 Z2; keine gleichheitswidrige Anwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er war zum maßgeblichen Zeitpunkt Rat des Landesgerichtes Feldkirch in der Standesgruppe 2.

Er leitete seit 1. Juli 1977 eine Gerichtsabteilung des Landesgerichtes Feldkirch für Zivilprozesse der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit mit und ohne Senatszuständigkeit. Einschließlich der zum 1. Juli 1977 als anhängig übernommenen Rechtssachen hatte er bis zum 30. Juni 1978 insgesamt 643 Streitsachen bearbeitet. Von diesen 643 Streitsachen fielen 591 von vornherein in die Zuständigkeit des Einzelrichters, für weitere 52 Rechtssachen wäre an sich die Senatszuständigkeit gegeben gewesen. In zwei dieser Rechtssachen war der Beschwerdeführer tatsächlich als Senatsvorsitzender tätig; in den weiteren 50 an sich nach dem Streitwert in die Senatszuständigkeit fallenden Rechtssachen hingegen wurde von den Parteien auf die Senatsbesetzung verzichtet.

Mit Antrag vom 4. Juli 1977 begehrte der Beschwerdeführer die Bemessung einer Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 des Gehaltsgesetzes 1956 und begründete diesen Antrag damit, er versehe seit dem 1. Juli 1977 dauernd Dienst als Senatsvorsitzender des Landesgerichtes Feldkirch, also einen Dienst, der regelmäßig nur von Richtern einer höheren Standesgruppe erwartet werden könne.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. August 1978 ab.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. September 1978 nicht Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der er begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 idF der 32. GG-Nov. BGBl. 345/1978, in Kraft (im folgenden wird dieses Gesetz kurz als GG zitiert).

Der angefochtene Bescheid ist nach dieser Rechtslage zu beurteilen.

Das Besoldungsrecht der Richter war damals im GG geregelt. Dem §44 Abs1 GG zufolge gebührte dem Richter neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage wurde durch die Standesgruppe und in ihr durch die Dienstzulagenstufe bestimmt.

Die - damals auch auf Richter anwendbaren (§44 Abs7 GG) - Z1 und 2 des §30a Abs1 GG lauten und lauteten auch zum maßgeblichen Zeitpunkt:

"§30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichen Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ..."

2. Der angefochtene Bescheid wird im wesentlichen wie folgt begründet:

"Der Berufungswerber" (der Beschwerdeführer dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens)" gehört als Rat des Landesgerichtes Feldkirch der Standesgruppe 2 an. Zur Standesgruppe 3 als der nächsthöheren Standesgruppe gehören - worauf im vorliegenden Zusammenhang allein Bedacht zu nehmen ist - ua die Planstellen eines Senatsvorsitzenden des Gerichtshofes I. Instanz. Es ist daher zu prüfen, ob der Berufungswerber einen Dienst verrichtet, der entweder nach gerichtsorganisatorischen Vorschriften oder wegen seiner besonderen Schwierigkeit regelmäßig nur von Senatsvorsitzenden des Gerichtshofes I. Instanz erwartet werden kann. Der vom Berufungswerber wiederholt verwendete Ausdruck 'Vorsitzender einer Gerichtsabteilung' ist sowohl dem RDG als auch den einschlägigen Prozeßgesetzen fremd und eignet sich daher nicht zur Ableitung eines Anspruches nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956.

Tatsächlich wurde der Berufungswerber, wie bereits ausgeführt, in der Zeit vom 1. 7. 1977 bis 30. 6. 1978 nur in zwei von insgesamt 643 Rechtssachen gemäß den im weitesten Sinne auch als gerichtsorganisatorischen Vorschriften anzusehenden Prozeßgesetzen als Senatsvorsitzender des Gerichtshofes I. Instanz verwendet.

Seine Tätigkeit in den weiteren 50 an sich in die Senatszuständigkeit fallenden Rechtssachen, in denen jedoch die Parteien auf die Senatsbesetzung verzichtet haben, kann hingegen nicht als Senatsvorsitzenden-, sondern nur als Einzelrichtertätigkeit gewertet werden, weil §7a JN idF BGBl. 1976/91 bestimmt, daß die Parteien, wenn der Streitgegenstand den Betrag von S 300.000,- übersteigt, ausdrücklich vereinbaren können, daß die Sache von dem Einzelrichter entschieden werde, welche Vereinbarung dem Gericht spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden muß. Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich vom Einzelrichter und nicht etwa, wie man nach der in der Praxis üblichen Wendung vom "Verzicht auf die Senatsbesetzung" annehmen könnte, von der Entscheidung der Rechtssache durch den "Senatsvorsitzenden als einzigen Richter". Diese präzise Wortwahl des Gesetzgebers macht besonders deutlich, daß er sehr wohl auch vom Einzelrichter die Entscheidung einer nach dem Wert des Streitgegenstandes an sich bereits in die Senatszuständigkeit fallenden Rechtssache erwartet. Daß die Tätigkeit als Einzelrichter - vom gerichtsorganisatorischen Gesichtspunkt aus betrachtet - eine der für den Rat eines Gerichtshofes I. Instanz typischen Verwendungen ist, bedarf keiner näheren Begründung und hat auch im §65 Abs2 RDG, der für Einzelrichter an den Gerichtshöfen auch bereits Planstellen eines Rates dieser Gerichtshöfe vorsieht, einen normativen Niederschlag gefunden.

Aber auch die zweite, nach der Rechtsprechung des VwGH denkmögliche Anspruchsvoraussetzung für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956, nämlich der besondere fachliche Schwierigkeitsgrad einer Tätigkeit, kann im Falle des Berufungswerbers nicht generell angenommen werden. In dem bereits zitierten Erk. vom 15. 1. 1976 und in zahlreichen weiteren, gerade auf eben diesen fachlichen Schwierigkeitsgrad als Anspruchsvoraussetzung nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 abstellenden Erk. hat der VwGH unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß vom Richter der Standesgruppe 2 im Hinblick auf die Ausbildung und das mit der Erreichung dieser Standesgruppe wegen der zurückgelegten Dienstzeit anzunehmende Erfahrungsausmaß eine rechtsprechende Tätigkeit erwartet werden kann, die alle Bereiche der Rechtsprechung der Gerichtshöfe I. Instanz (also insbesondere auch die Tätigkeit als Einzelrichter - vgl zB Erk vom 26. 5. 1977, Zl 230/77 und die zahlreichen Folgeerkenntnisse) umfaßt, soweit diese nicht nach den Verfahrensgesetzen mit der Ausübung der Funktion eines Senatsvorsitzenden (allenfalls Vizepräsidenten oder Präsidenten) verbunden ist. Von einer generellen, die Bemessung einer Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 rechtfertigenden besonderen Schwierigkeit der vom Berufungswerber verrichteten Tätigkeit kann daher gleichfalls nicht gesprochen werden.

Es verbleibt demnach nur die Senatsvorsitzendentätigkeit in zwei Rechtssachen als höherwertig iS des §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956. Diese Verwendung hat nach den zutreffenden und unbekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht mehr als 25% der Gesamttätigkeit des Berufungswerbers ausgemacht. Damit ist aber ein Anspruch nach der zitierten Gesetzesstelle nicht gegeben, weil vom VwGH - entgegen der Rechtsauffassung des Berufungswerbers - in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen wird, daß der in seiner Gesamtheit zu beurteilende Dienst eines Richters erst dann nicht mehr vom Richter der niedrigen, sondern nur noch vom Richter der höheren Standesgruppe regelmäßig erwartet werden kann, wenn der verrichtete Dienst dauernd in einem erheblichen, d.i. 25% der Gesamttätigkeit übersteigenden Ausmaß Tätigkeiten enthält, für die der Gesetzgeber nur Richter höherer Standesgruppen vorgesehen hat (vgl das bereits zitierte Erk vom 26. 5. 1977, Zl 230/77).

Dem Berufungswerber gebührt demnach die von ihm begehrte Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 Gehaltsgesetz 1956 nicht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

3. a) Gemäß §7 Abs1 der Juristiktionsnorm (JN) wird unter anderem bei den Landesgerichten die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen grundsätzlich durch Senate ausgeübt, welche aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen.

§7a Abs1 JN bestimmt jedoch, daß in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, wenn der Streitgegenstand den Betrag von 300.000 S nicht übersteigt, ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter entscheidet. Gemäß §7a Abs4 JN können aber die Parteien, wenn der Streitgegenstand den Betrag von 300.000 S übersteigt, ausdrücklich vereinbaren, daß die Sache von dem Einzelrichter entschieden werde.

b) Aufbauend auf dieser Rechtslage begründet der Beschwerdeführer seine Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, zusammengefaßt wie folgt:

Es entbehre jeder sachlichen Begründung und sei daher gleichheitswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß die Anforderungen an die richterliche Fähigkeit und an die Verantwortung geringer seien, wenn eine Sache, die an sich von einem Senat zu entscheiden sei, gemäß §7a Abs4 JN vom Einzelrichter behandelt wird.

Es träfe vielmehr das Gegenteil zu: Durch den Übergang der Verhandlung und Entscheidung von einem Drei-Richtersenat auf dessen Vorsitzenden allein stiegen sowohl die Anforderungen an seine richterliche Fähigkeit als auch an seine Verantwortung.

Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb gleichheitswidrig, weil die belangte Behörde ihn auf die Annahme stützte, daß der geltendgemachte Zulagenanspruch nur bei einem Anteil der höherwertigen Leistung von mindestens 25% zusteht.

Schließlich ergebe sich die Gleichheitswidrigkeit auch aus der konkreten Entscheidungspraxis: Drei - namentlich genannten - Richtern der Standesgruppe 2, die eine dem Beschwerdeführer vergleichbare Tätigkeit ausübten, seien Verwendungszulagen nach §30a Abs1 Z2 GG zuerkannt worden.

4. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

b) Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften. Insbesondere hat er nicht das Bedenken, daß §30a Abs1 Z2 GG gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9110/1981).

Anhaltspunkte dafür, daß die Behörde fälschlicherweise dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, haben sich nicht ergeben.

c) Der Beschwerdeführer könnte daher im Gleichheitsrecht nur durch eine willkürliche Gesetzeshandhabung verletzt worden sein.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).

Ein solches Verhalten ist jedoch der Behörde nicht anzulasten:

Unstrittig ist, daß die Verrichtung des Dienstes als Einzelrichter iS des §7a Abs1 JN regelmäßig auch von Richtern der Standesgruppe 2 erwartet werden kann, sodaß diese Tätigkeit bei der Beurteilung der Höherwertigkeit der von einem Richter dieser Standesgruppe erbrachten Leistungen außer Betracht bleiben kann. Unstrittig ist weiters, daß die Verrichtung des Dienstes als Vorsitzender eines bei einem Landesgericht eingerichteten Senates nur von einem Richter der Standesgruppe 3 (oder höher) erwartet werden kann, sodaß diese Tätigkeit bei der Beurteilung, ob einem Richter der Standesgruppe 2 eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 GG gebührt, zu berücksichtigen ist.

Strittig ist sohin hier zunächst die Frage, ob die Verrichtung des Dienstes als Einzelrichter iS des §7a Abs4 JN regelmäßig nur von Richtern der Standesgruppe 3 (oder höher) erwartet werden kann. Der Beschwerdeführer hält die Verneinung dieser Frage für denkunmöglich und daher für Willkür indizierend. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Es ist nämlich zumindest vertretbar anzunehmen, daß bei einer Durchschnittsbetrachtung die zu klärenden Rechtsfragen nicht deshalb schwieriger zu lösen und die Verhandlungsführung nicht deshalb komplizierter wird, weil der Streitgegenstand 300.000 S übersteigt. Vielmehr ist die Argumentation der belangten Behörde vertretbar, daß "die vom Vorsitzenden eines mehrköpfigen Senates zu erfüllenden Koordinationsaufgaben ein besonderes Maß an Erfahrung und Geschick voraussetzen".

Die zweite zwischen den Parteien strittige Frage, die der Beschwerdeführer von der Behörde als gleichheitswidrig gelöst erachtet, ist, ob eine Verwendungszulage nach §30a Abs1 Z2 GG davon abhängt, daß die höherwertige Tätigkeit 25% der Gesamttätigkeit des Beamten übersteigt. Die belangte Behörde beruft sich - zu Recht - auf die ständige Judikatur des VwGH (zB VwGH 26. 5. 1977 Z 230/77, 10. 11. 1977 Z 1539/77 und 9. 1. 1980 Z 3000/78), die in dieser Hinsicht voll ihre Meinung stützt. Von einem willkürlichen Vorgehen der Behörde kann daher keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer im Beobachtungszeitraum (1. Juli 1977 bis 30. Juni 1978) in den 643 in seiner Abteilung anfallenden Streitsachen lediglich in zwei Rechtssachen als Senatsvorsitzender tätig wurde.

Aus der Beschwerdeeinrede, die Behörde habe in vergleichbaren Fällen anders als hier entschieden, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers letztlich nichts zu gewinnen. Denn selbst wenn in anderen Dienstrechtssachen gesetzwidrig verfahren worden sein sollte, könnte ein solches Vorgehen dem Beschwerdeführer kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten einräumen (vgl. zB VfSlg. 9110/1981 mit weiteren Judikaturhinweisen). Im übrigen kann die - von der belangten Behörde gar nicht in Abrede gestellte Änderung ihrer Praxis für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Es kommt ausschließlich auf die Gründe an, die zur Änderung der Praxis geführt haben. Willkür ist dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde aus sachlichen Erwägungen von einer früher als richtig angesehenen Praxis abgeht (vgl. zB VfSlg. 8375/1978, 8725/1980). Dies ist hier der Fall, da die belangte Behörde ihre Praxis deshalb geändert hat, um der - mit dem Erk. vom 26. 5. 1977 Z 230/77 beginnenden - Judikatur des VwGH Rechnung zu tragen.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nicht im Gleichheitsrecht verletzt worden ist.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B596.1978

Dokumentnummer

JFT_10169776_78B00596_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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