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L60005 Landwirtschaftskammer SalzburgNorm
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;Rechtssatz
Hinsichtlich der "Kammerzugehörigkeit" iSd Stmk LWKG 1970 ist nicht etwa erforderlich, dass die im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen für sich die Zugehörigkeit ihrer Eigentümer zur Kammer begründen, vielmehr reicht es, dass der Eigentümer solcher Flächen kammerzugehörig ist, auch wenn etwa das Eigentum an den im Gemeindejagdgebiet gelegenen Flächen allein (etwa wegen eines 1 ha nicht übersteigenden Ausmaßes) die Kammerzugehörigkeit nicht begründen würde. Das bedeutet, dass Grundstücke mit einer 1 ha nicht übersteigenden Fläche nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben dürfen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungBegründung BegründungsmangelJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung PächterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030187.X03Im RIS seit
22.02.2006Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009