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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/13/0028Rechtssatz
Als "Strohmann" wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Die Treuhandschaft stellt nach herrschender Auffassung kein Scheingeschäft dar (Hinweis E 5. März 1990, 89/15/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130027.X04Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009