RS Vwgh 2006/1/25 2006/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/14/0003 2006/14/0004 Besprechung in:SWK Nr. 14/2006, S 452 - S 457;

Rechtssatz

Da der Leasingvertrag steuerrechtlich "von Anfang an" einer eindeutigen Zuordnung unter den Anschaffungstatbestand oder unter den Gebrauchstatbestand bedarf, ist es nicht von Bedeutung, dass es bei der Erfüllung konkreter Leasingverträge im Lauf der Jahre zu Leistungsstörungen, vorzeitiger Vertragsauflösung oder auch (wegen Ehescheidung) zu Änderungen bei den Vertragspartnern gekommen ist (Hinweis Margreiter, Die Leasing-Grundsätze der Einkommensteuerrichtlinien 1984, SWK 1984, AI Seite 204; E 17. November 2004, 2000/14/0180). Nach der - für die Beurteilung maßgeblichen - gängigen Leasingpraxis erwirbt der Kunde, von seltenen Ausnahmen abgesehen, den Gegenstand nach Vertragsende.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006140002.X08

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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