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10 VerfassungsrechtLeitsatz
VerfGG 1953; Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - Lauf der Beschwerdefrist ab dem Tag der KenntnisnahmeSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe führt der Einschreiter, der sich als Strafgefangener in der Strafvollzugsanstalt Stein befindet, "Klage gegen die Justizbehörden der Rep. Österreich wegen Verfassungsbruch". Er habe am 8. und 9. Juni 1982 über den Sozialdienst der Strafvollzugsanstalt Stein um die "Ausfertigung" von Fotokopien, die er für die Eingabe einer "Verfassungsklage" benötigt habe, auf seine Kosten ersucht.
Mit der Erklärung der Anstaltsleitung vom 9. Juni 1982, er "müsse dies über Sondereinkauf erledigen", sei die Anfertigung von Fotokopien verweigert worden. Dadurch sei ihm die von der Verfassung, der Menschenrechtskonvention und der StPO zugesicherte unbehinderte Rechtsfindung verweigert worden.
2. Die vorliegende Eingabe richtet sich gegen die Erklärung der Anstaltsleitung vom 9. Juni 1982. Es kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung dieser Erklärung beigemessen wird, weil sie sich, selbst wenn diese Erklärung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden könnte, jedenfalls aus folgenden Gründen als verspätet erweist.
Gemäß §82 Abs2 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 353/1981 kann die Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Daß er durch die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an der Ausübung seines Beschwerderechtes iS des Art144 Abs1 2. Satz B-VG gehindert war, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den VfGH ist daher der Tag der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer. Dies ist nach seinen eigenen Angaben der 9. Juni 1982. Damit erweist sich die Beschwerde, die am 21. Dezember 1982 zur Post gegeben wurde, als verspätet.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B639.1982Dokumentnummer
JFT_10169776_82B00639_00