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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
BAO §85 Abs1;Rechtssatz
Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die E-Mail-Adresse des Referenten anführt, vermag eine Rechtsgrundlage, wonach E-Mails außerhalb der im angefochtenen Bescheid zitierten Verordnungen (TelekopieV BMF 1991, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395 und der Finanz-Online-Verordnung 2002 - FOnV 2002, BGBl. II 2002/46 idF BGBl. II 2003/592) als Eingaben zugelassen werden, nicht zu ersetzen. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den per E-Mail eingebrachten Devolutionsantrag als unzulässig zurück.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140126.X01Im RIS seit
27.02.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013